| § 1 |
Name und Sitz |
| 1.1. |
Der
Verein führt den Namen „Bürgervereinigung Fluglärm
e.V., Verein zur
Steigerung der Lebensqualität im Landkreis Fürstenfeldbruck
und im Fünfseenland“. |
| 1.2. |
Der Verein hat seinen
Sitz in Adelshofen. |
| 1.3. |
Der
Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
Zwecke im
Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der
Abgabenordnung.
|
|
1.4. |
Der Verein ist selbstlos tätig. |
| § 2 |
Zweck des
Vereins |
|
Vereinszweck ist die
Erhaltung des Erholungswertes des Landkreises Fürstenfeldbruck
und des Fünfseenlandes durch |
| 2.1. |
Förderung des
Umweltschutzes zur Rettung der Natur |
| 2.2. |
Schutz der Bevölkerung vor
den Begleiterscheinungen des Luftverkehrs, wie
Lärm, Abgase, Grundwasserverschmutzung und sonstige Gefährdungen. |
| § 3 |
Vereinstätigkeit |
| 3.1. |
Der Verein erfüllt seine
Aufgaben insbesondere durch Durchführung von
Veranstaltungen und Kontaktaufnahme mit Behörden und
sonstigen betroffenen Stellen. |
| 3.2. |
Der Vereinszweck wird ferner
verwirklicht durch
a) Abwendung der Umwidmung des Sonderlandeplatzes
Jesenwang in
einen Verkehrsflugplatz
b) Abschaffung des Flugverkehrs an Sonn- und
Feiertagen
c) Reduzierung der Zahl der Flugbewegungen |
| 3.3. |
Besitzt der Verein ein
Grundstück, so steht es seinen Mitgliedern zur
landwirtschaftlichen Eigennutzung ganz oder teilweise
zur Verfügung. Die Nutzung des Vereinsgrundstücks wird
durch eine Nutzungsordnung geregelt. |
| § 4 |
Eintragung ins
Vereinsregister |
|
Der Verein ist unter der
Nummer 531 im Vereinsregister beim Amtsgericht Fürstenfeldbruck
eingetragen. |
| § 5 |
Mitglieder |
|
Der Verein besteht aus
ordentlichen und fördernden Mitgliedern: |
| 5.1. |
Ordentliche Mitglieder sind
die Mitglieder, die den Mitgliedsbeitrag entrichten. |
| 5.2. |
Fördernde Mitglieder
sind vom Mitgliedsbeitrag freigestellt. |
|
Mitglieder des Vereins können
natürliche und juristische Personen werden. |
| § 6 |
Eintritt der Mitglieder |
| 6.1. |
Die Mitgliedschaft entsteht
durch Eintritt in den Verein. |
| 6.2. |
Die Beitrittserklärung
ist schriftlich vorzulegen. |
| 6.3. |
Über die Aufnahme
entscheidet der Vorstand. |
| 6.4. |
Die Ablehnung der Aufnahme
ist nicht anfechtbar. |
| § 7 |
Ende der Mitgliedschaft |
| 7.1. |
Die Mitgliedschaft endet
durch den Tod oder durch Austritt zum Ende eines
Kalenderjahres. |
| 7.2. |
Die Mitgliedschaft
endet außerdem mit sofortiger Wirkung durch Ausschluss.
Dieser ist nur aus wichtigem Grund zulässig. |
| 7.3. |
Über den Ausschluss
entscheidet der Vorstand nach Anhörung des
betroffenen Mitglieds. Er wird den ordentlichen
Mitgliedern schriftlich bekannt gegeben. |
| § 8 |
Mitgliedsbeitrag |
|
Die Höhe der Mitgliedsbeiträge
werden von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des
Vorstands beschlossen. |
| § 9 |
Organe des Vereins |
|
Organe
des Vereins sind
der
Vorstand,
die
Mitgliederversammlung und
der
Beirat. |
| § 10 |
Der Vorstand |
|
Der
Vorstand besteht aus dem
1.
Vorsitzenden, dem
2.
Vorsitzenden, dem
Kassier
und dem
Schriftführer.
Je
ein Vorsitzender und ein weiteres Mitglied des
Vorstandes vertreten den Verein
gemeinsam. |
| § 11 |
Die Mitgliederversammlung |
| 11.1. |
Die Mitgliederversammlung ist
durch den Vorstand einmal jährlich
einzuberufen. |
| 11.2. |
Die Einberufung der
Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich mit einer
Frist von zwei Wochen. |
| 11.3. |
Die Wahl des Vorstandes
erfolgt nur durch die ordentlichen Mitglieder für den
Zeitraum von zwei Jahren. |
| 11.4. |
Die in den
Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse sind
schriftlich zu
protokollieren und von einem der Vorsitzenden zu
unterzeichnen. |
| § 12 |
Der Beirat |
| 12.1. |
Der Beirat unterstützt
den Vorstand bei der Verwirklichung der Vereinsziele. |
| 12.2. |
Der Beirat setzt sich aus
ordentlichen Mitgliedern zusammen und amtiert zwei
Jahre. Er wird durch Wahlen, die gemeinsam mit den
Vorstandswahlen stattfinden, bestimmt. |
| § 13 |
Mittel des Vereins |
| 13.1. |
Mittel des Vereins dürfen
nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet
werden. |
| 13.2. |
Die Mitglieder dürfen keine
Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als
Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln
des Vereins erhalten. |
| 13.3. |
Es darf keine Person durch
Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd
sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen
begünstigt werden. |
| 13.4. |
Bei Auflösung oder
Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen
Zwecks fällt das Vermögen des Vereins, soweit es die
eingezahlten Einlagen der Mitglieder übersteigt, an den
Bund Naturschutz e.V., der es unmittelbar und ausschließlich
für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke
zu verwenden hat. |
| § 14 |
Auflösung des Vereins |
| 14.1. |
Bei Erreichen des
Vereinszweckes gemäß § 2 der Satzung wird der Verein
aufgelöst. |
| 14.2. |
Der Verein kann aufgelöst
werden, wenn die Vereinsziele objektiv nicht mehr
zu erreichen sind. |
| 14.3. |
Die Auflösung erfolgt durch
Beschluss mit einer Mehrheit von ¾ der Stimmen
aller ordentlichen Mitglieder. |
|
|
|
In der vorliegenden Form
beschlossen in der Mitgliederversammlung vom 12.03.2006
in Landsberied. |